Zusammenfassung: Das erkennende Gericht äußert sich in verfahrensgegenständlicher Sache dahingehend, dass ein Fahrzeughalter, der einer Bekanntgabe des Lenkers nicht nachkommen kann, die unbefugte Inbetriebnahme seines KfZ glaubhaft zu machen hat.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG