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VfGG - Kein unverhältnismäßiger Nachteil durch Vollzug, keine aufschiebende Wirkung

VerfassungsgerichtsbarkeitJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident Wien (Bearbeitung)ZVR 2009/110ZVR 2009, 214 - 215 Heft 6 v. 1.6.2009

§ 85 Abs 2 VfGG

In dem vorliegenden Erkenntnis stellt der VfGH fest, dass mit dem Vollzug einer Geldstrafe in der Höhe von 180,- wegen Übertretung des § 18 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO der Antragstellerin kein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.

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