§ 37 Abs 5 VStG; § 37a VStG
Die besprochene Entscheidung hatte die Zulässigkeit und Voraussetzung der vorläufigen Sicherheit in Fällen mit Auslandsberührung zum Gegenstand. Fraglich war, ob die Erschwerung der Strafverfolgung bereits für den Ausspruch zulässig ist und ob eben diese Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls gelten.