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EntscheidKeine Haftungsmilderung bei Rückgriff eines Dritten im Rahmen des Gesamtschuldnerregresses gegen den Ehegatten des Verletzten nach einem Motorbootunfall in Italien

Entscheidungen zum deutschen Schadenersatzrecht 20092Bearb. v. Anm. v. Univ. Prof. Dr. Christian Huber, RWTH AachenZVR 2009/231ZVR 2009, 416 Heft 12 v. 1.12.2009

Zusammenfassung: Gegenständliche vieldiskutierte Entscheidung hatte sich mit der Haftungsmilderung im Lichte der Haftungsprivilegierung des § 1359 dBGB zu befassen.

Rechtsgrundlagen: § 823 Abs 1 dBGB; § 1359 dBGB

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