Zusammenfassung: Gegenständliche vieldiskutierte Entscheidung hatte sich mit der Haftungsmilderung im Lichte der Haftungsprivilegierung des § 1359 dBGB zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 823 Abs 1 dBGB; § 1359 dBGB
Zusammenfassung: Gegenständliche vieldiskutierte Entscheidung hatte sich mit der Haftungsmilderung im Lichte der Haftungsprivilegierung des § 1359 dBGB zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 823 Abs 1 dBGB; § 1359 dBGB