Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung hatte zu beurteilen, ob ein Regressanspruch des Versicherers gegen die schädigende Lenkerin, die mit dem Versicherungsnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung zu bejahen ist.
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 2 dVVG