Zusammenfassung: Der Kurzbeitrag informiert über eine Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 2/2006 gem Abschnitt 1.5.1 des RID und Art 6 Abs 12 der RL 96/49/EG betreffend abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden.