Zusammenfassung: Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann dem Lenbeechtigten durch das Gesetz eine ärztliche Kontrolluntesuchung auferlegt werden.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 Z 2 FSG; § 14 Abs 5 FSG-GV
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Zusammenfassung: Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann dem Lenbeechtigten durch das Gesetz eine ärztliche Kontrolluntesuchung auferlegt werden.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 Z 2 FSG; § 14 Abs 5 FSG-GV
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