Zusammenfassung: Der VwGH stellte klar, dass die Voraussetzungen für eine Geldstrafe an Stelle der nach dem Gesetz vorgesehenen Freiheitsstrafe erfüllt waren.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 Z 11 und Abs 4 FSG; § 24 Abs 1 Z 1 FSG; § 37 Abs 1 StGB
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