Zusammenfassung: Der VwGH betont die gebotene Bestimmtheit des Auskunftsverlangens und verneint die Zulässigkeit einer alternativen Lenkeranfrage.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Der VwGH betont die gebotene Bestimmtheit des Auskunftsverlangens und verneint die Zulässigkeit einer alternativen Lenkeranfrage.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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