Zusammenfassung: Eine bestimmte Ermittlungsart oder -form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Für außerhalb der Amtsstunden einlangende Anbringen wird die Ermittlungspflicht nach § 57 Abs 3 AVG mit Wiederbeginn der Amtsstunden in Gang gesetzt.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 FSG; § 57 Abs 3 AVG