Zusammenfassung: Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 23 Abs 1 StVO setzt die Zulässigkeit des Haltens und Parkens an dieser Stelle voraus.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 und 2 StVO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 23 Abs 1 StVO setzt die Zulässigkeit des Haltens und Parkens an dieser Stelle voraus.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 und 2 StVO
Schlagwörter: