Zusammenfassung: Die Quantität oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeit hat auf die Unzulässigkeit der Mitbeförderung anderer Güter keinen Einfluss.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 3 StVO
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Zusammenfassung: Die Quantität oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeit hat auf die Unzulässigkeit der Mitbeförderung anderer Güter keinen Einfluss.
Rechtsgrundlagen: § 42 Abs 3 StVO
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