Zusammenfassung: Derjenige, der einen Nachtrunk geltend macht ist bezüglich des so konsumierten Alkohols behauptungs- und beweispflichtig.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO
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Zusammenfassung: Derjenige, der einen Nachtrunk geltend macht ist bezüglich des so konsumierten Alkohols behauptungs- und beweispflichtig.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO
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