Zusammenfassung: Die fehlende Konkretisierung der Mangelhaftigkeit des Alkomaten schließt die Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines Erkundungsbeweises aus.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 und 3 StVO
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Zusammenfassung: Die fehlende Konkretisierung der Mangelhaftigkeit des Alkomaten schließt die Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines Erkundungsbeweises aus.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 und 3 StVO
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