§ 5 Abs 2 StVO
Die unterlassene Bekanntgabe der Alkoholisierungssymptome ändert nichts an der Verpflichtung zur Durchführung eines Alkomattests.
VwGH 12.09.2006, 2006/02/0151
§ 5 Abs 2 StVO
Die unterlassene Bekanntgabe der Alkoholisierungssymptome ändert nichts an der Verpflichtung zur Durchführung eines Alkomattests.
VwGH 12.09.2006, 2006/02/0151