§ 5 Abs 2 StVO
Die Missachtung einer telefonischen Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe ist als unzulässige Verweigerung des Alkomattests zu qualifizieren.
VwGH 12.09.2006, 2006/02/0181
§ 5 Abs 2 StVO
Die Missachtung einer telefonischen Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe ist als unzulässige Verweigerung des Alkomattests zu qualifizieren.
VwGH 12.09.2006, 2006/02/0181