Zusammenfassung: Der BGH hatte zu entscheiden, ob der gesetzlichen Unfallversicherung ein originärer Rückersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, der bei einem Arbeitsunfall grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat zusteht, und ob dabei auch ein fiktiver Schmerzengeldanspruch zu berücksichtigen ist.
Rechtsgrundlagen: § 110 SGB X