Zusammenfassung: Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Lenker eines Begleitfahrzeugs bildet kein Indiz für die Straflosigkeit des Beschwerdeführers.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 7 a KFG; § 102 Abs 1 KFG
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Zusammenfassung: Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Lenker eines Begleitfahrzeugs bildet kein Indiz für die Straflosigkeit des Beschwerdeführers.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 7 a KFG; § 102 Abs 1 KFG
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