Zusammenfassung: Die Type, Marke oder das Fahrzeugkennzeichen müssen im Spruch bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG nicht angeführt werden.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 1 KFG; § 44a Z 1 VStG
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Zusammenfassung: Die Type, Marke oder das Fahrzeugkennzeichen müssen im Spruch bezüglich einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG nicht angeführt werden.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 1 KFG; § 44a Z 1 VStG
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