Zusammenfassung: Bei Inbetriebnahme eines vorschriftswidrigen Fahrzeugs richtet sich der Tatort nach dem Ort des Lenkens und nicht den Ort der Beladung des Fahrzeugs.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 1 KFG
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Zusammenfassung: Bei Inbetriebnahme eines vorschriftswidrigen Fahrzeugs richtet sich der Tatort nach dem Ort des Lenkens und nicht den Ort der Beladung des Fahrzeugs.
Rechtsgrundlagen: § 102 Abs 1 KFG
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