Zusammenfassung: Eine Säuberungspflicht für Gehsteige liegt nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von drei Metern ab der Grundstücksgrenze vor.
Rechtsgrundlagen: § 93 Abs 1 und 4 StVO
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Zusammenfassung: Eine Säuberungspflicht für Gehsteige liegt nur für Gehsteige innerhalb einer Entfernung von drei Metern ab der Grundstücksgrenze vor.
Rechtsgrundlagen: § 93 Abs 1 und 4 StVO
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