Zusammenfassung: Die Tatsache, dass sich der Lenker im Lenkzeitpunkt noch in der Anflutungsphase befand, steht der Anwendbarkeit der Alkoholregelungen des § 99 StVO bei einer nachträglichen Feststellung des Atemluft- oder Blutalkoholgehalts nicht entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 StVO; § 99 Abs 1 lit a StVO; § 14 Abs 8 FSG