Zusammenfassung: Der Einwand der mangelnden Ersatzfähigkeit ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen, der Verweis auf die Pflichtleistung des Sozialversicherungsträgers und die Geltendmachung einer Missachtung der Schadensminderungspflicht entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Bestreitung der Aktivlegitimation.
Rechtsgrundlagen: § 1325 ABGB; § 13 Z 1 EKHG; § 332 Abs 1 ASVG