§ 11 Abs 5 StVO
Bei Kolonnenverkehr gelangt außer beim ersten Fahrzeug der Kolonne im Fall einer Verengung des Fahrstreifens das Reißverschlusssystem zur Anwendung, es erfolgt also eine Durchbrechung des Spurenvorrangs. Die Behauptungslast für das Vorliegen einer Kolonne trifft denjenigen, der ein Verschulden des Unfallgegners geltend macht.