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Rechtsprechung - Abgrenzung zwischen Spurenvorrang einzelner Fahrzeuge und Reißverschlusssystem bei Kolonnenverkehr

Verkehrsrecht - StrassenverkehrsrechtZVR 2007/208ZVR 2007, 333 - 334 Heft 10 v. 1.10.2007

§ 11 Abs 5 StVO

Bei Kolonnenverkehr gelangt außer beim ersten Fahrzeug der Kolonne im Fall einer Verengung des Fahrstreifens das Reißverschlusssystem zur Anwendung, es erfolgt also eine Durchbrechung des Spurenvorrangs. Die Behauptungslast für das Vorliegen einer Kolonne trifft denjenigen, der ein Verschulden des Unfallgegners geltend macht.

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