§ 228 ZPO
Sofern der Eintritt von Folgeschäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, kann eine Feststellungsklage zulässigerweise geltend gemacht werden.
OGH, 14.06.2005, 2 Ob 30/05h
§ 228 ZPO
Sofern der Eintritt von Folgeschäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, kann eine Feststellungsklage zulässigerweise geltend gemacht werden.
OGH, 14.06.2005, 2 Ob 30/05h