§ 1325 ABGB; § 42 ASVG; § 44 ASVG; § 49 Abs 1 ASVG; § 332 ASVG
Auch die gegenüber dem Dienstgeber nicht offen gelegten Trinkgelder eines Zahlkellners sind unter dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff zu subsumieren, weshalb aufgrund der sachlichen Kongruenz zur Invaliditätspension infolge des Quotenvorrechts eine Anrechnung auf den Verdienstentgang vorzunehmen ist.