§ 1325 ABGB
Der OGH erläutert, dass im Fall des Todes eines Patienten kein Schmerzengeldanspruch mehr wegen der "entgangenen Lebensfreude" bzw des verfrühten Todes geltend gemacht werden kann. Weiters verneint er die schadenersatzrechtliche Ausgleichsfähigkeit des Zeitaufwands, der von Familienangehörigen für den psychischen Beistand des Patienten aufgewendet wird, sofern dieser nicht mit konkreten Ausgaben oder Vermögenseinbussen verbunden ist.