§ 1295 ABGB; § 19 Abs 5 StVO; § 24 Abs 1 lit d StVO
Der OGH erörtert, dass der Fahrzeughalter für Schäden, die beim Sturz eines Radfahrers auf das vorschriftswidrig geparkte Auto entstehen, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.