§ 103 Abs 2 KFG; § 78 Abs 3 KO; § 81 KO; § 83 KO
Die Entscheidung bestimmt, dass ein Auskunftsbegehren über ein Kfz nur an den Masseverwalter und nicht and den Gemeinschuldner zu richten sind.
VwGH 26.04.2002, 2001/02/0172
§ 103 Abs 2 KFG; § 78 Abs 3 KO; § 81 KO; § 83 KO
Die Entscheidung bestimmt, dass ein Auskunftsbegehren über ein Kfz nur an den Masseverwalter und nicht and den Gemeinschuldner zu richten sind.
VwGH 26.04.2002, 2001/02/0172