Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Haftung des Veranstalters einer Flugreise für die Versäumung des Rückflugs der Reisegäste, die am Abreisetag weder vom Hotel geweckt wurden, noch deren Anwesenheit durch die örtliche Reiseleitung überprüft worden war.
LG Salzburg 01.04.2004, 55 R 10/04y