Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Einordnung der, aufgrund des Einschreitens der Sicherheitsbehörde, das lediglich zu Beweis-(Sicherungs-)zwecken diente, angefallenen "Blaulichtsteuer" als vorprozessuale Kosten, für die eine klagsweise Geltendmachung nicht in Betracht kommt.
LGZ Wien 03.01.2001, 35 R 652/00t