Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich einem Schmerzengeldanspruch aufgrund von nach dem Unfalltod des Sohnes erlittener Depressionen, und mit der Möglichkeit der Geltendmachung künftiger Schmerzengeldansprüche.
OLG Innsbruck 14.03.2001, 1 R 58/01s