Mit der Novelle BGBl I 2025/82 wurden einige wesentliche Punkte des verwaltungsrechtlichen Großverfahrens (§§ 44a ff AVG) geändert. Im Zentrum stehen hierbei die Ediktalkundmachung im RIS, die Neuregelung des Schlusses des Ermittlungsverfahrens sowie die Möglichkeit der Festsetzung einer Frist für Einwendungsergänzungen. Der vorliegende Beitrag stellt diese Neuerungen dar und unterwirft sie einer gesamthaften Bewertung.

