Im April hat der VwGH entschieden, dass ein motorisiertes Bobby-Car als Kraftfahrzeug im Sinne des KFG eingestuft werden kann. Der vorliegende Kurzbeitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für ein Bobby-Car eine KfZ-Haftpflichtversicherung sowie ein amtliches Kennzeichen erforderlich sein können.
Deskriptoren: Kraftfahrzeug; Fahrzeug; Straßenverkehr; Beförderungszweck; E-Scooter.

