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Das „Bobby-Car“ als Kraftfahrzeug

AufsätzePaul KerschbaummayrZVG 2025, 325 Heft 4 v. 3.12.2025

Im April hat der VwGH entschieden, dass ein motorisiertes Bobby-Car als Kraftfahrzeug im Sinne des KFG eingestuft werden kann. Der vorliegende Kurzbeitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für ein Bobby-Car eine KfZ-Haftpflichtversicherung sowie ein amtliches Kennzeichen erforderlich sein können.

Deskriptoren: Kraftfahrzeug; Fahrzeug; Straßenverkehr; Beförderungszweck; E-Scooter.

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