Nach Maßgabe des Art 22a Abs 3 B-VG und des 4. Abschnitts des IFG unterliegen künftighin auch „private Informationspflichtige“ einer (eingeschränkten) Informationspflicht. Die einschlägigen Regelungen werden im vorliegenden Beitrag am Beispiel öffentlicher Unternehmungen einer ersten Sichtung und Analyse unterzogen.

