Der EuGH legt die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung vom an sich strengen Schutz des Wolfs nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) eng aus. Eine Ausnahmeregelung nach Art 16 Abs 1 FFH-RL setzt einen günstigen Erhaltungszustand der betreffenden Tierart zwingend auf lokaler und nationaler Ebene voraus.

