Das BVG Kinderrechte räumt Kindern eine Reihe von subjektiven Rechten ein und bewirkt so einen Perspektivenwechsel hin zu Kindern als eigenständigen Grundrechtsträgern. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Systematik des BVG Kinderrechte sowie dem Zusammenspiel mit anderen verfassungsrechtlich relevanten Bestimmungen, die sich auf das Kindeswohl beziehen. Art 1 BVG Kinderrechte, der Gesetzgebung und Vollziehung zur vorrangigen Erwägung des Kindeswohls verpflichtet und in einigen Entscheidungen dem VfGH als Prüfungsmaßstab diente, kommt besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus enthalten auch die Landesverfassungen in unterschiedlicher Weise rechtlichen Schutz des Kindeswohls.