§ 13 VoGrG
Gemäß § 13 Abs 2 erster Satz Volksgruppengesetz kann sich im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle iSd § 13 Abs 1 VoGrG jedermann – unabhängig von der Frage, ob er Angehöriger dieser Volksgruppe ist – der Sprache der Volksgruppe bedienen.