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Verwendung der Volksgruppensprache durch ausländischen Staatsangehörigen

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2024/4ZVG 2024, 33 Heft 1 v. 28.2.2024

§ 13 VoGrG

Gemäß § 13 Abs 2 erster Satz Volksgruppengesetz kann sich im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle iSd § 13 Abs 1 VoGrG jedermann – unabhängig von der Frage, ob er Angehöriger dieser Volksgruppe ist – der Sprache der Volksgruppe bedienen.

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