§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994
Ein den Entzug der Gewerbeberechtigung auslösender Verstoß kann durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen, die ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers befürchten lassen, durch die wiederholte Begehung schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder im Fall von spezifischer strafgerichtlicher Verurteilung vorliegen.