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Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 wegen Verlusts der Zuverlässigkeit

MaterienrechtWirtschaftsrechtZVG-Slg 2024/5ZVG 2024, 35 Heft 1 v. 28.2.2024

§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994

Ein den Entzug der Gewerbeberechtigung auslösender Verstoß kann durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen, die ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers befürchten lassen, durch die wiederholte Begehung schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder im Fall von spezifischer strafgerichtlicher Verurteilung vorliegen.

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