§ 3 Abs 3 VwGVG, § 32 EpiG, § 33 EpiG
Der „Auffangtatbestand“ des § 3 Abs 3 VwGVG kommt nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut nur zur Anwendung, wenn sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs 1 oder 2 des § 3 VwGVG bestimmen lässt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, ergibt sich aus § 33 EpiG klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, dh in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Diese Regelung bestimmt auch die Zuständigkeit des LVwG.