Bei kundgemachten organisatorischen Beschränkungen nach § 13 Abs 2 AVG erachtet der VwGH elektronische Anbringen nur dann als bei der Behörde wirksam eingelangt, wenn die Anbringen gemäß den Beschränkungen eingebracht wurden. Erst kürzlich sprach er sich erneut gegen eine wirksame Einbringung von Beschwerden an nicht kundgemachte E-Mail-Adressen der Behörde aus. In Niederösterreich wurden Beschwerden vermehrt an nicht kundgemachte E-Mail-Adressen eingebracht und diese wegen der Nachvollziehbarkeit des Irrtums der Beschwerdeführer dennoch von der Behörde zur inhaltlichen Bearbeitung entgegengenommen. Diese Praxis ist nun anzupassen.