Im stark europarechtlich determinierten Lebensmittelverwaltungsstrafrecht geht der Verwaltungsgerichtshof nach wie vor vom Prinzip der „Kettenverantwortung“ und von der Erforderlichkeit der Einrichtung eines „wirksamen Kontrollsystems“ aus, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Der vorliegende Beitrag zeigt an Beispielen auf, welche Sorgfaltspflichten Lebensmittelunternehmer haben, und geht der Frage nach, welche Bedeutung der Glaubhaftmachung einer „qualitätsgesicherten Organisation“ bzw dem Vorliegen von Zertifizierungen in diesem Zusammenhang zukommt.