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Änderung des Geschlechtseintrages im Zentralen Personenstandsregister von „weiblich“ auf „nicht-binär“

MaterienrechtSonstige MaterienZVG-Slg 2023/51ZVG 2023, 231 Heft 3 v. 2.8.2023

Art 139 B-VG, Art 8 EMRK, § 1 Abs 1 PStG 2013, § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013, § 41 PStG 2013, § 42 PStG 2013, Art 133 Abs 4 B-VG

Das von Art 8 Abs 1 EMRK gewährleistete Recht auf individuelle Geschlechtsidentität gewährleistet generell, dass Menschen (nur) jene Geschlechtszuschreibungen durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen.

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