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Verdienstentgang nach EpiG: Keine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist

MaterienrechtSonstige MaterienZVG-Slg 2022/34ZVG 2022, 150 Heft 2 v. 19.4.2022

§ 33 EpiG, § 49 EpiG

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Die Regelungen der §§ 33, 49 EpiG stehen in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts.

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