§ 33 EpiG, § 49 EpiG
Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Die Regelungen der §§ 33, 49 EpiG stehen in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts.