§ 7 Abs 1a EpiG
Eine Absonderung nach § 7 EpiG hat grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen. Dass die Anordnung der Absonderung
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§ 7 Abs 1a EpiG
Eine Absonderung nach § 7 EpiG hat grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen. Dass die Anordnung der Absonderung
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