§ 44a VStG
Die Umschreibung einer Tat hat so präzise zu sein, dass der oder die Beschuldigte seine oder ihre Verteidigungsrechte wahren und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Außerdem soll er oder sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein.