§ 3 AVG, § 13 Abs 1 GewO 1994, § 13 Abs 2 GewO 1994, § 26 GewO 1994, § 27 GewO 1994, Art 133 Abs 4 B-VG
Betrifft ein Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss nicht nur eine bestimmte Bestellung als Geschäftsführer und ist dieser auch nicht auf einen bestimmten Zweck oder Standort eingeschränkt, ist dafür jene Gewerbebehörde zuständig, in deren Sprengel der Wohnsitz des Antragstellers liegt.