§ 1 AVG, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
Bei der Aufforderung zur Ausweisleistung und der Verweigerung der Durchfahrt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MA 49 handelt es sich um privatwirtschaftliches Handeln. Welche Form staatlichen Handelns vorliegt, ergibt sich insbesondere aus der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien.