§ 30 DSG
Im Gegensatz zur Verhängung von Geldbußen wegen Verstößen gegen unionsrechtliche Wettbewerbsregeln handelt es sich bei den von der Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates für Verstöße gegen die DSGVO gemäß Art 83 Abs 4 bis 6 DSGVO zu verhängenden Geldbußen um strafrechtliche Sanktionen.