§ 10 Abs 1 Z 6 StbG, § 63c Abs 1 StbG
Im Falle einer getilgten Verurteilung besteht keine Verpflichtung zur Angabe der Verurteilung gegenüber der Behörde. Die Aussage, „nicht gerichtlich verurteilt“ zu sein, ist daher irrelevant.
§ 10 Abs 1 Z 6 StbG, § 63c Abs 1 StbG
Im Falle einer getilgten Verurteilung besteht keine Verpflichtung zur Angabe der Verurteilung gegenüber der Behörde. Die Aussage, „nicht gerichtlich verurteilt“ zu sein, ist daher irrelevant.