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Keine Verpflichtung zur Angabe einer getilgten Verurteilung gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde

MaterienrechtFremden- und MigrationswesenZVG-Slg 2020/58ZVG 2020, 321 Heft 4 v. 15.8.2020

§ 10 Abs 1 Z 6 StbG, § 63c Abs 1 StbG

Im Falle einer getilgten Verurteilung besteht keine Verpflichtung zur Angabe der Verurteilung gegenüber der Behörde. Die Aussage, „nicht gerichtlich verurteilt“ zu sein, ist daher irrelevant.

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